AGB Design-Leistungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Loose Media Agentur und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Loose Media Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Loose Media Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Loose Media Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache sowie zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht übertragen sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (19a UrhG) eingeräumt. Die Loose Media Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.2 Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Designarbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Loose Media Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.
1.3 Bei Verstoß gegen Punkt 1.2 hat der Auftraggeber der Loose Media Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zzgl. der entstandenen Kosten zu zahlen.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Loose Media Agentur und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Die Loose Media Agentur ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet der Loose Media Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Loose Media Agentur bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Loose Media Agentur formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Loose Media Agentur.
1.7 Die Loose Media Agentur ist berechtigt, ihre Urheberbezeichnung auf dem Werk anzubringen. Sie hat das Recht auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen, insbesondere auch durch einen Hinweis zu ihrem Internetauftritt.
2. Vergütung / Preise
2.1 Die Vergütungen/Preise sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Sie sind ohne Abzug sofort nach Abschluss bzw. Abnahme eines Projekts bzw. Projektphase fällig.
2.2 Die Loose Media Agentur ist zudem berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und in Rechnung zu stellen, und zwar die Hälfte der Vergütung am Beginn einer Projektphase und die Hälfte nach Abschluss der Projektphase. Kommt der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, kann die Loose Media Agentur die Arbeiten so lange verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist.
2.3 Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann die Loose Media Agentur Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht von der Loose Media Agentur zu vertretende Umstände notwendig werden nach aufgewendeten Stunden mit einem Stundensatz von 65,00 Euro (zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer) berechnen.
2.4 Jede erneute Nutzung der Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Loose Media Agentur. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Loose Media Agentur erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3. Fremdleistungen
3.1 Die Loose Media Agentur erstellt eine Liste der zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Die Loose Media Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Loose Media Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2 Auslagen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, werden vom Auftraggeber nach Vorlage der Rechnungen ersetzt. Auslagen, die einen Betrag von 500,00 Euro übersteigen, müssen vorher vom Auftraggeber genehmigt werden.
3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Loose Media Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet die Loose Media Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Die durch die Verträge über Fremdleistungen entstandenen Kosten sind der Loose Media Agentur zu erstatten.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Loose Media Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht der Loose Media Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1 Die Loose Media Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Loose Media Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Hat die Loose Media Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Loose Media Agentur verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Die Loose Media Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
5.4 Einer Weitergabe der Arbeitsergebnisse stimmt die Loose Media Agentur unter dem Vorbehalt zu, dass der Auftraggeber die Loose Media Agentur von allen Schadensersatzansprüchen und Kosten Dritter freistellt, die sich aus der Weitergabe ergeben.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Der Auftraggeber legt der Loose Media Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll die Loose Media Agentur die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Loose Media Agentur die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Loose Media Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
7. Haftung und Gewährleistung
7.1 Die Loose Media Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf den Gesamtbetrag der vereinbarten brutto Vergütung. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertrags zwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Loose Media Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Loose Media Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Loose Media Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Loose Media Agentur insoweit entfällt.
7.5 Die Loose Media Agentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent-, Urheber- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet die Loose Media Agentur für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Loose Media Agentur erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Loose Media Agentur zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Loose Media Agentur in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.8 Die Loose Media Agentur haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Die Loose Media Agentur ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
7.9 Die Loose Media Agentur ist dem Auftraggeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Schutzrechte Dritter beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Sollte die Loose Media Agentur von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die von der Haftung und sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, der Loose Media Agentur, sämtliche Kosten zu ersetzen, die Ihr in Folge einer möglichen Rechtsverletzung entstehen. Diese Haftungsfreistellung gegenüber Dritten gilt für alle erbrachten Leistungen der Loose Media Agentur.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Loose Media Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Loose Media Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Loose Media Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Loose Media Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und das diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Loose Media Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Mitwirkung und Pflicht des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Loose Media Agentur alle Unterlagen, die für die Erstellung des Werkes nötig sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, etc.
9.2 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller Unterlagen, die er der zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Er ist zudem allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte.
9.3 Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in einer Form, die zwischen der Loose Media Agentur und dem Auftraggeber abgesprochen wird. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
9.4 Einzelne Entwicklungsphasen werden jeweils nach Fertigstellung dem Auftraggeber zur Korrektur und Abnahme zur Verfügung gestellt. Zur weiteren Projektvorgehensweise und -abwicklung ist es unabdingbar, dass Einwände durch den Auftraggeber rechtzeitig kommuniziert werden. Korrekturen, Einwände und Abnahmen erfolgen in (elektronischer) Textform.
9.5 In der Konzeptionsphase ist eine Korrekturstufe inklusive. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers werden einmalig ohne Berechnung zusätzlicher Kosten realisiert. Darüber hinausgehende Änderungen werden nach aufgewendeten Stunden mit einem Stundensatz von 65,00 Euro (zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer) berechnet.
10. Kündigung und Vertragsunterbrechung
10.1 Die Loose Media Agentur kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber insolvent wird oder seinen Verpflichtungen zur Leistung von Abschlagszahlungen nicht nachkommt
10.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber den Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, behält sich die Loose Media Agentur ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr erbrachten Leistungen bzw. eine Unterbrechung der laufenden von ihr zu erbringenden Dienstleistungen vor. Die Loose Media Agentur kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber insolvent wird oder seinen Verpflichtungen zur Leistung von Abschlagszahlungen nicht nachkommt
11. Reisekosten
11.1 Reisekosten zum Projektstandort bzw. zum Auftraggeber sowie sonstige auftragsveranlassende Reisen sind mit 0,50 Euro/km vom Auftraggeber zu vergüten. Erstattungsfähig sind Reisekosten mit einem Pkw, Bahnfahrten zweiter Klasse, Linienflüge in der Economy Class sowie Unterkunft und Verpflegung in einem Hotel; die Bemessungsgrundlage hierfür beläuft sich auf 150,00 Euro pro Nacht und pro Person.
12. Verschwiegenheit
12.1 Die Loose Media Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über Erkenntnisse, die sie über den jeweils anderen Geschäftsbetrieb im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen.
12.2 Die Loose Media Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich ferner, ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung aufzuerlegen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung endet nicht mit der Zusammenarbeit, sondern ist zeitlich unbegrenzt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die eine Vertragspartei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhält oder die bei Vertragsabschluß bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich bekannt geworden sind, ohne das ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung vorliegt.
12.3 Nach Erlöschen der geschuldeten Leistungspflicht ist die Loose Media Agentur berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art und Weise der konkreten Zusammenarbeit bzw. Tätigkeit als Referenz anzugeben. Insoweit entbindet der Auftraggeber die Loose Media Agentur von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Sitz der Loose Media Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
13.2 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Loose Media Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Regelungslücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Loose Media Agentur und der Auftraggeber auf die Etablierung angemessener Regelungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Stand: Februar 2009
